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Es ist notwendig, die operativen Kapazitäten der Einlagensicherungssysteme zu optimieren und deren Verwaltungsaufwand zu verringern. Aus diesem Grund sollte festgelegt werden, dass es bei der Ermittlung von Einlegern, die Anspruch auf Einlagen auf Begünstigtenkonten haben, oder bei der Beurteilung, ob Einleger den Schutz für zeitweilig hohe Salden in Anspruch nehmen können, nach wie vor den Einlegern oder Kontoinhabern obliegt, ihre Ansprüche auf derartige Einlagen mit eigenen Mitteln nachzuweisen.