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Wenngleich die primäre Rolle der Einlagensicherungssysteme darin besteht, abgesicherte Einleger zu entschädigen, können Maßnahmen, bei denen es sich nicht um Auszahlungen handelt, für die Einlagensicherungssysteme kosteneffizienter sein und einen ununterbrochenen Zugang zu Einlagen gewährleisten, indem Übertragungsstrategien erleichtert werden. Einlagensicherungssysteme können verpflichtet werden, zur Abwicklung von Kreditinstituten beizutragen. Darüber hinaus können Einlagensicherungssysteme in einigen Mitgliedstaaten präventive Maßnahmen, mit denen die langfristige Rentabilität von Kreditinstituten wiederhergestellt wird, oder alternative Maßnahmen im Insolvenzfall finanzieren. Derartige präventive und alternative Maßnahmen können eine wirksame Rolle in der Bandbreite der Krisenmanagementinstrumente spielen, um das Vertrauen der Einleger und die Finanzstabilität zu wahren. Mitgliedstaaten, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie keine präventiven und alternativen Maßnahmen in ihrem nationalen Recht vorgesehen haben, sollten daher den Aufbau der erforderlichen Kapazitäten ihrer Einlagensicherungssysteme und anderer einschlägiger Behörden in Erwägung ziehen, um solche Maßnahmen in Zukunft umzusetzen. Nach einer Bewertung der Bereitschaft der Mitgliedstaaten und der Erfahrungen mit der Anwendung präventiver und alternativer Maßnahmen sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Bewertung vorlegen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag. Wenngleich solche präventiven und alternativen Maßnahmen den Schutz der Einlagen signifikant verbessern können, müssen diese Maßnahmen angemessenen Schutzbestimmungen unterliegen, auch in Form einer harmonisierten Kostenoptimierungsprüfung, um gleiche Wettbewerbsbedingungen sowie die Wirksamkeit und Kosteneffizienz dieser Maßnahmen zu gewährleisten. Solche Schutzbestimmungen sollten nur für Inanspruchnahmen gelten, die aus den verfügbaren Finanzmitteln des Einlagensicherungssystems finanziert werden, die unter diese Richtlinie fallen.