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Um sicherzustellen, dass Einlagen, die für die Zwecke der Einhaltung der Mindestanforderungen für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates entgegengenommen werden, in vollem Umfang zur Deckung von Verlusten und zur Rekapitalisierung eines Kreditinstituts im Falle seines Ausfalls verwendet werden, sollten sie von der Deckung durch Einlagensicherungssysteme ausgeschlossen werden. Um die Gleichbehandlung solcher Einlagen auf der Grundlage objektiver Kriterien zu gewährleisten, sollten sie von der Deckung durch Einlagensicherungssysteme ausgeschlossen werden, und zwar unabhängig davon, ob die Abwicklungsbehörde ihre Einbeziehung in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten genehmigt hat.