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Um sicherzustellen, dass Kreditinstitute, die von Einlagensicherungssystemen in Form von präventiven Maßnahmen unterstützt werden, ihren Verpflichtungen nachkommen, sollten die zuständigen Behörden von Kreditinstituten, die die in ihrer Mitteilung oder Reorganisationsplan aufgeführten Verpflichtungen nicht erfüllt haben, die den im Rahmen der präventiven Maßnahmen geleisteten Beitrag nicht zurückgezahlt haben oder die Ausstiegsstrategie nicht eingehalten haben, einen Abhilfeplan verlangen. In Fällen, in denen eine zuständige Behörde der Auffassung ist, dass die im Abhilfeplan vorgesehenen Maßnahmen nicht zur Erzielung einer langfristigen Rentabilität eines Kreditinstituts geeignet sind, oder in denen das Kreditinstitut den Abhilfeplan nicht einhält, sollte das Einlagensicherungssystem dem Kreditinstitut keine weitere präventive Unterstützung gewähren und die zuständigen Behörden sollten gemäß der Richtlinie 2014/59/EU bewerten, ob das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird. Damit gewährleistet ist, dass hinsichtlich der Anwendung von präventiven Maßnahmen in der gesamten Union ein einheitlicher Ansatz verfolgt wird, sollte die EBA Leitlinien herausgeben, um die Kreditinstitute bei der Ausarbeitung von Abhilfeplänen zu unterstützen.