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In der gesamten Union muss für einen einheitlichen Einlegerschutz gesorgt werden; ein solcher Schutz lässt sich jedoch nicht vollständig durch Regelungen herstellen, die zur Bewertung der Gleichwertigkeit des Einlegerschutzes in Drittländern angewandt werden. Aus diesem Grund sollten sich in der Union errichtete Zweigstellen eines Kreditinstituts, das seinen Sitz in einem Drittland hat, einem Einlagensicherungssystem in dem Mitgliedstaat anschließen, in dem sie ihre Tätigkeit der Entgegennahme von Einlagen ausüben. Diese Anforderung würde auch die Kohärenz mit den Richtlinien 2013/36/EU und 2014/59/EU gewährleisten, die darauf abzielen, einen robusteren Aufsichts- und Abwicklungsrahmen für Gruppen aus Drittländern einzuführen, die Bankdienstleistungen in der Union erbringen. Umgekehrt sollte vermieden werden, dass Einlagensicherungssysteme den wirtschaftlichen und finanziellen Risiken von Drittländern ausgesetzt sind. Einlagen von Kreditinstituten der Union in Zweigstellen in Drittländern sollten daher nicht geschützt werden, es sei denn, die Mitgliedstaaten beschließen, dass Einlagen in diesen Zweigstellen gedeckt werden müssen.