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Nach der Richtlinie 2014/49/EU können die Mitgliedstaaten ein institutsbezogenes Sicherungssystem als Einlagensicherungssystem anerkennen, wenn es den Voraussetzungen gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den Anforderungen der Richtlinie 2014/49/EU genügt. Um dem spezifischen Geschäftsmodell dieser institutsbezogenen Sicherungssysteme und insbesondere der Relevanz der präventiven Maßnahmen, die für deren Mandat von grundlegender Bedeutung sind, Rechnung zu tragen, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, den institutsbezogenen Sicherungssystemen einen längeren Zeitraum für die Anpassung an die neuen Vorschriften einzuräumen. Mit dieser Möglichkeit eines längeren Erfüllungszeitraums wird der Zeitraum berücksichtigt, den als Einlagensicherungssysteme anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme benötigen, um Finanzmittel auf einem für Rechnungslegungszwecke gesonderten Konto aufzubauen, das dazu dient, einem Mitglied finanzielle Unterstützung zu gewähren und insbesondere seine Liquidität und Solvenz sicherzustellen, um erforderlichenfalls eine Insolvenz zu vermeiden.