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Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung eines einheitlichen Einlegerschutzes in der Union, aufgrund der Risiken, die divergierende nationale Ansätze für die Integrität des Binnenmarkts nach sich ziehen können, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und durch Änderung von Vorschriften, die auf Unionsebene bereits festgelegt sind, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.