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Die Kommission sollte — soweit in dieser Richtlinie festgelegt — befugt sein, von der EBA ausgearbeitete Entwürfe technischer Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 anzunehmen. In diesen Entwürfen technischer Durchführungsstandards sollten Inhalt und Format des Einleger-Informationsbogens und der Inhalt der Informationen, die den Einlegern übermittelt werden sollten, sowie das Verfahren für diese Informationsübermittlung festgelegt werden. Ferner sollte in den technischen Durchführungsstandards auch die Verfahren festgelegt werden, die für die Übermittlung von Informationen seitens des Kreditinstituts an sein Einlagensicherungssystem sowie seitens des Einlagensicherungssystems oder der benannten Behörde an die EBA zu befolgen sind, sowie die Muster für die Bereitstellung dieser Informationen.