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Die im Zusammenhang mit der Erstattung kleiner Beträge auf ruhenden Konten anfallenden Verwaltungskosten können höher sein als der Nutzen für den Einleger. Daher muss präzisiert werden, dass Einlagensicherungssysteme nicht verpflichtet sein sollten, aktiv Schritte zu unternehmen, um Einlagen auf solchen Konten, die unter bestimmten, auf nationaler Ebene festzulegenden Schwellenwerten liegen, zu erstatten. Das Recht der Einleger, ihren Anspruch auf einen solchen Betrag geltend zu machen, sollte jedoch erhalten bleiben. Verfügt ein und derselbe Einleger zudem über weitere aktive Konten, sollten die Einlagensicherungssysteme die Beträge auf diesen Konten bei der Berechnung des zu erstattenden Betrags berücksichtigen.