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Da die Einlagensicherungssysteme in erster Linie für den Schutz gedeckter Einlagen sorgen sollen, sollten sie nur dann andere Inanspruchnahmen, bei denen es sich nicht um Auszahlungen handelt, finanzieren dürfen, wenn der Gesamtbetrag dieser Maßnahmen geringer ist als der Betrag der gedeckten Einlagen im betreffenden Kreditinstitut.