§ 30 SAIG
Bauvorlageberechtigung nach § 66 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 der Landesbauordnung
Dem Antrag zur Eintragung in das Verzeichnis nach § 66 Absatz 5 der Landesbauordnung sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen.
Nach § 66 Absatz 3 Nummer 1 der Landesbauordnung Bauvorlageberechtigte haben die Berufspflichten zu beachten.