§ 26 SAIG
Liste der Stadtplanerinnen und -planer
ein der Fachrichtung Stadtplanung entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule gemäß den in der Anlage 1 enthaltenen Leitlinien zu den Ausbildungsinhalten erfolgreich abgeschlossen hat und
danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Stadtplanung ausgeübt hat; dabei sind die für die spätere Berufsausübung nach Maßgabe der Verordnung nach § 57 Nummer 2 erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen wahrzunehmen.