Art. 27 32004R2229
Aussetzung von Fristen
Schlägt die Kommission vor, einen der in Anhang I dieser Verordnung aufgelisteten Wirkstoffe durch einen Entwurf eines Rechtsakts des Rates auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 79/117/EWG gänzlich zu verbieten, so werden die in dieser Verordnung genannten Fristen ausgesetzt, bis der Rat über den Vorschlag entschieden hat.Beschließt der Rat, den Anhang der Richtlinie 79/117/EWG zu ändern und den betreffenden Wirkstoff gänzlich zu verbieten, so wird das Verfahren dieser Verordnung für diesen Wirkstoff beendet.