Art. 29 32004R2229
Zwischenbericht über den Stand der Arbeiten
Die Mitgliedstaaten übermitteln Kommission und EBLS einen Bericht über den Stand der Bewertung der Wirkstoffe, für die sie zum Berichterstatter ernannt wurden. Dieser Bericht ist vorzulegen bis
a)
30. November 2005 bei Wirkstoffen, die in Anhang I Teil A aufgelistet sind;
b)
30. November 2006 bei Wirkstoffen, die in Anhang I Teil B bis G aufgelistet sind.