Art. 80g 32007R0041
Mindestgröße
(1)
Abweichend von Artikel 8 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 wird die Mindestgröße für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer mit Wirkung vom 30. Juni 2007 auf 30 kg oder 115 cm festgesetzt.
(2)
Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 80i gilt mit Wirkung vom 30. Juni 2007 für Roten Thun eine Mindestgröße von 8 kg oder 75 cm, wenn dieser
a)
im Ostatlantik mit Köderschiffen, Schleppanglern und pelagischen Trawlern gefangen wird;
b)
im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke gefangen wird.
(3)
Zusätzliche Sonderbestimmungen für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik mit Köderschiffen, Schleppanglern und pelagischen Trawlern sind in Anhang XVIa Teil I festgelegt.