Art. 80h 32007R0041
Abweichend von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 stellt jeder Mitgliedstaat ein Stichprobenprogramm zur Schätzung der Anzahl von gefangenem Roten Thun nach Größe auf.
Die Probenahme zur Größenbestimmung in Käfigen wird an einer Probe von 100 Stück je 100 Tonnen lebendem Fisch oder an einer Probe von 10 % der Gesamtzahl der in einen Käfig gesetzten Fische durchgeführt. Die Probe wird — nach Länge oder Gewicht — beim Fang im Zuchtbetrieb und an den während des Transports verendeten Fischen nach dem ICCAT-Meldeverfahren im Rahmen von Task II entnommen.
Für länger als ein Jahr im Zuchtbetrieb gehaltene Fische werden weitere Probemethoden festgelegt.
Die Probenahme wird während eines beliebigen Fangvorgangs durchgeführt und umfasst alle Käfige. Die Daten für die 2007 durchgeführte Probenahme werden der ICCAT bis zum 31. Mai 2008 übermittelt.