Art. 80k 32007R0041
Sportfischerei
(1)
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Regelung der Sportfischerei, insbesondere durch die Erteilung einer Fangerlaubnis.
(2)
Bei Sportfischereiwettbewerben gefangener Roter Thun darf nicht vermarktet werden, ausgenommen für wohltätige Zwecke.
(3)
Die Mitgliedstaaten zeichnen die Fangdaten der Sportfischereien auf und übermitteln diese Daten an die Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen an den ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT weiter.
(4)
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Roter Thun und insbesondere Jungfische, die bei der Sportfischerei lebend gefangen werden, möglichst wieder ausgesetzt werden.