Art. 80j 32007R0041
Freizeitfischerei
(1)
Im Rahmen der Freizeitfischerei darf je Fangfahrt nur ein einziger Roter Thun gefangen, an Bord gehalten, umgeladen und angelandet werden.
(2)
Bei der Freizeitfischerei gefangener Roter Thun darf nicht vermarktet werden, ausgenommen für wohltätige Zwecke.
(3)
Jeder Mitgliedstaat zeichnet die Fangdaten der Freizeitfischereien auf und übermittelt diese Daten an die Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen an den ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT weiter.
(4)
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Roter Thun und insbesondere Jungfische, die bei der Freizeitfischerei lebend gefangen werden, in größtmöglichem Umfang wieder ausgesetzt werden.