Erwägungsgrund 10 32007R0498
Die nach Maßgabe von Artikel 45 der Grundverordnung unterstützten öffentlich-privaten Partnerschaften sollten genau vorgegebenen Bedingungen genügen.
Die nach Maßgabe von Artikel 45 der Grundverordnung unterstützten öffentlich-privaten Partnerschaften sollten genau vorgegebenen Bedingungen genügen.