Erwägungsgrund 33 32007R0498
Aufgrund der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr sollte im Zusammenhang mit den Informations- und Publizitätsmaßnahmen und der Prüfung im Rahmen der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben werden, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten jede unbefugte Weitergabe von personenbezogenen Daten oder jeden unbefugten Zugriff darauf verhindern, und festgelegt werden, zu welchem Zweck die Kommission und die Mitgliedstaaten solche Daten verarbeiten können.