Erwägungsgrund 22 32007R0498
Um die Standards für die Erstellung und Vorlage der Prüfstrategie, des jährlichen Kontrollberichts und der Abschlusserklärungen, für die die Prüfbehörde nach Artikel 61 der Grundverordnung zuständig ist, zu vereinfachen und zu vereinheitlichen, ist es erforderlich, deren Inhalte im Einzelnen festzulegen und die Art und Qualität der ihnen zugrunde liegenden Angaben zu spezifizieren.