Erwägungsgrund 34 32007R0498
Die Verordnung (EG) Nr. 2722/2000 der Kommission vom 13. Dezember 2000 zur Festlegung der Bedingungen für eine Beteiligung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) an Maßnahmen zur Beseitigung von Seuchenrisiken in der Aquakultur, die Verordnung (EG) Nr. 908/2000 der Kommission vom 2. Mai 2000 mit Bestimmungen für die Berechnung der den Erzeugerorganisationen im Sektor Fischerei und Aquakultur von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen und die Verordnung (EG) Nr. 366/2001 der Kommission vom 22. Februar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den in der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates beschriebenen Maßnahmen sollten aufgehoben werden.