Erwägungsgrund 32 32007R0498
Damit die zügige Entwicklung und der ordnungsgemäße Betrieb des gemeinsamen Computersystems gewährleistet sind, sollten die Kosten seiner Entwicklung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Grundverordnung finanziert werden, und die Kosten der Schnittstelle mit nationalen, regionalen und lokalen Computersystemen sollten nach Artikel 46 der Grundverordnung für eine finanzielle Beteiligung aus dem EFF in Betracht kommen.