Erwägungsgrund 20 32007R0498
Die Rechnungsprüfung von Vorhaben wird unter der Zuständigkeit der Prüfbehörde durchgeführt. Um zu gewährleisten, dass diese Rechnungsprüfungen in angemessenem Umfang und mit hinreichender Wirksamkeit sowie in allen Mitgliedstaaten nach denselben Regeln durchgeführt werden, ist es erforderlich, die Bedingungen festzulegen, denen die Prüfungen genügen sollten.