Erwägungsgrund 29 32007R0498
Um den durch das Berichterstattungssystem entstehenden Verwaltungsaufwand zu begrenzen und gleichzeitig das erforderliche Informationsniveau sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten — unbeschadet der aus Artikel 60 Buchstabe f der Grundverordnung unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen — nicht verpflichtet sein, Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Beträgen unter einem bestimmten Schwellenwert zu melden, sofern die Kommission dies nicht ausdrücklich verlangt.