Erwägungsgrund 20 32008R0889
Zur Erzeugung bestimmter verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebens- und Futtermittel sind bestimmte nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse und Stoffe erforderlich. Da die Harmonisierung der Weinverarbeitungsvorschriften auf Gemeinschaftsebene mehr Zeit erfordert, sollte die Weinverarbeitung von der Anwendung der Bestimmungen über die genannten Erzeugnisse ausgeschlossen werden, bis in einem späteren Verfahren spezifische Vorschriften festgelegt werden.