Erwägungsgrund 21 32008R0889
Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 war die Verwendung bestimmter Zutaten nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs, bestimmter Lebensmittelverarbeitungshilfsstoffe und bestimmter nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zur Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel unter genau festgelegten Bedingungen zulässig. Um die Kontinuität des ökologischen Landbaus/der biologischen Landwirtschaft zu gewährleisten, sollten die betreffenden Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 weiterhin zugelassen werden. Der Klarheit halber empfiehlt es sich außerdem, in den Anhängen zur vorliegenden Verordnung die Erzeugnisse und Stoffe aufzulisten, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zulässig waren. Andere Erzeugnisse und Stoffe können zu einem späteren Zeitpunkt auf einer anderen Rechtsgrundlage, namentlich Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, in diese Listen aufgenommen werden. Daher ist es angezeigt, den genauen Status der jeweiligen Erzeugnis- und Stoffkategorie in der betreffenden Liste durch ein entsprechendes Symbol auszuweisen.