Erwägungsgrund 33 32008R0889
Gemäß Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sollten spezifische Kriterien für die Aufmachung, Zusammensetzung, Größe und Gestaltung des Gemeinschaftslogos sowie für die Aufmachung und Zusammensetzung der Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle sowie der Angabe des Ortes, an dem das landwirtschaftliche Erzeugnis produziert wurde, festgelegt werden.