Erwägungsgrund 7 32013R0228
Deshalb sollten ungeachtet des Artikels 28 des Vertrags die Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Drittländern von den geltenden Einfuhrzöllen befreit werden. Um ihrem Ursprung und der Zollbehandlung, die ihnen durch die Vorschriften der Union eingeräumt wird, Rechnung zu tragen, sollten Erzeugnisse, die im Zollgebiet der Union Gegenstand eines aktiven Veredelungsverkehrs oder eines Zolllagerverfahrens waren, zum Zwecke der Gewährung der Vorteile der besonderen Versorgungsregelung Direkteinfuhren gleichgestellt werden.