Erwägungsgrund 5 32013R0228
In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und im Bestreben um Flexibilität als den zwei Prinzipien, auf denen das Programmplanungskonzept für die Regelung zugunsten der Regionen in äußerster Randlage basiert, können die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Behörden Änderungen am Programm vorschlagen, um dieses mit der Realität der Regionen in äußerster Randlage in Einklang zu bringen. Diese Behörden sollten gemäß dem Grundsatz der Verwaltungsvereinfachung die POSEI-Programme ändern können, soweit sie dadurch die Effizienz und die entsprechende Mittelausstattung der POSEI-Programme nicht in Frage stellen. Das Verfahren zur Änderung des Programms sollte diesem Ansatz entsprechend so gestaltet werden, dass es der Relevanz der jeweiligen Art von Änderung entspricht.