Erwägungsgrund 6 32013R0228
Um die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage mit wesentlichen landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu gewährleisten und die durch die äußerste Randlage dieser Regionen bedingten Mehrkosten auszugleichen, empfiehlt es sich, eine besondere Versorgungsregelung einzuführen. Durch die außergewöhnliche geografische Lage der Regionen in äußerster Randlage entstehen in der Tat Mehrkosten für die Versorgung mit Erzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr oder zur Verarbeitung oder zum Einsatz als landwirtschaftliche Produktionsmittel benötigt werden. Außerdem verursachen andere objektive Faktoren, die mit der äußersten Randlage und insbesondere der Insellage und der geringen Fläche zusammenhängen, den Marktteilnehmern und den Erzeugern dieser Regionen zusätzliche Nachteile, die ihre Tätigkeiten erheblich erschweren. Diese Nachteile lassen sich durch eine Senkung der Preise für diese wesentlichen Erzeugnisse mildern. Durch die besondere Versorgungsregelung sollten jedoch keinesfalls die dort erzeugten Produkte und deren Entwicklung beeinträchtigt werden.