Erwägungsgrund 16 32013R0228
Was den quotenüberschreitenden Zucker für die Versorgung der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln anbelangt, sollte die Regelung für die Befreiung von Einfuhrzöllen weiterhin gelten. Insbesondere sollte für die Azoren im Rahmen ihrer Bedarfsvorausschätzung auch bei rohem Rohrzucker eine Befreiung von den Einfuhrzöllen gelten.