Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bei der Direkteinfuhr von rohem und halbverarbeitetem Tabak der nachstehend aufgeführten KN-Codes auf die Kanarischen Inseln wird kein Zoll erhoben: Die Zollbefreiung gemäß Unterabsatz 1 wird anhand der Bescheinigungen gemäß Artikel 12 gewährt. Die Zollbefreiung gilt bis zu einer jährlichen Einfuhrmenge von 20 000 Tonnen, in Äquivalent entrippter Rohtabak, für die Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 1, die auf den Kanarischen Inseln zur Herstellung von Tabakwaren bestimmt sind.
KN-Code 2401 und
folgende Unterpositionen: — 2401 10 Rohtabak, nicht entrippt, — 2401 20 Rohtabak, teilweise oder ganz entrippt, — ex 2401 20 äußere Deckblätter für Zigarren auf Unterlagen, in Rollen, zur Herstellung von Tabakerzeugnissen, — 2401 30 Tabakabfälle, — ex 2402 10 Zigarren ohne Deckblatt, — ex 2403 10 Schnitttabak (fertige Tabakmischungen für die Herstellung von Zigaretten, Zigarillos und Zigarren), — ex 2403 91 homogenisierter oder rekonstituierter Tabak, auch in Form von Blättern oder Folien, — ex 2403 99 expandierter Tabak.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte hinsichtlich der für die Anwendung von Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen und insbesondere der Modalitäten der Einfuhrzollbefreiung für auf die Kanarischen Inseln eingeführten Tabak. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.