Erwägungsgrund 13 32013R0228
Da die Mengen, die Gegenstand der besonderen Versorgungsregelung sind, auf den Versorgungsbedarf der Regionen in äußerster Randlage beschränkt sind, sollte diese Regelung das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen. Die wirtschaftlichen Vorteile der besonderen Versorgungsregelung sollten im Übrigen nicht zu Verkehrsverlagerungen bei den betreffenden Erzeugnissen führen. Die Versendung oder die Ausfuhr dieser Erzeugnisse aus den Regionen in äußerster Randlage sollte daher untersagt werden. Die Versendung oder die Ausfuhr dieser Erzeugnisse sollte jedoch gestattet werden, wenn die aus der besonderen Versorgungsregelung resultierende Vergünstigung zurückerstattet wird.