Erwägungsgrund 27 32013R0228
Von der ständigen Politik der Kommission, keine staatlichen Betriebsbeihilfen für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu genehmigen, kann abgewichen werden, um die spezifischen Sachzwänge der landwirtschaftlichen Erzeugung in den Regionen in äußerster Randlage auszugleichen, die sich aus deren extremer Abgelegenheit, insbesondere ihrer äußersten Randlage, Insellage, geringen Fläche, schwierigen Relief- und Klimabedingungen sowie deren wirtschaftlichen Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen ergeben. Die landwirtschaftliche Erzeugung ist von entscheidender Bedeutung für den wirtschaftlichen Aufschwung und den Verbleib der Bevölkerung in den ländlichen Gebieten, und die ländlichen Gebiete in äußerster Randlage sind von der Alterung der Bevölkerung, der geringen Bevölkerungsdichte und — in einigen Gebieten — von Entvölkerung besonders stark betroffen.