Erwägungsgrund 38 32013R0228
Die Umsetzung dieser Verordnung sollte das Niveau der besonderen Stützung, die den Regionen in äußerster Randlage bisher gewährt wurde, nicht beeinträchtigen. Die Mitgliedstaaten sollten zur Durchführung der geeigneten Maßnahmen über Beträge in Höhe der Fördermittel verfügen, die die Union im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 bereits gewährt.