Erwägungsgrund 11 32014R0910
Diese Verordnung sollte unter uneingeschränkter Beachtung der Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angewandt werden. Dabei sollten im Zusammenhang mit dem durch diese Verordnung festgelegten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung bei der Authentifizierung für einen Online-Dienst nur solche Identifizierungsdaten verarbeitet werden, die dem Zweck der Gewährung des Zugangs zu diesem Online-Dienst entsprechen, dafür erforderlich sind und nicht darüber hinausgehen. Des Weiteren sollten Vertrauensdiensteanbieter und Aufsichtsstellen die in der Richtlinie 95/46/EG festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Vertraulichkeit und der Sicherheit der Verarbeitung einhalten.