Erwägungsgrund 39 32014R0910
Damit die Kommission und die Mitgliedstaaten die Wirksamkeit der durch diese Verordnung eingeführten Meldeverfahren für Sicherheitsverletzungen beurteilen können, sollten die Aufsichtsstellen der Kommission und der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) zusammengefasste Informationen hierüber übermitteln.