Erwägungsgrund 15 32014R0910
Die Pflicht zur Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel sollte nur in Bezug auf diejenigen Mittel gelten, deren Identitätssicherungsniveau gegenüber dem für den betreffenden Online-Dienst erforderlichen Niveau gleichwertig ist oder höher ist. Außerdem sollte diese Pflicht nur dann gelten, wenn die betreffende öffentliche Stelle für den Zugang zu diesem Online-Dienst das Sicherheitsniveau „substanziell“ oder „hoch“ verwendet. Den Mitgliedstaaten sollte es im Einklang mit dem Unionsrecht freistehen, elektronische Identifizierungsmittel mit niedrigerem Sicherheitsniveau für die Identität anzuerkennen.