Erwägungsgrund 48 32014R0910
Zur Gewährleistung der gegenseitigen Anerkennung elektronischer Signaturen ist zwar ein hohes Sicherheitsniveau erforderlich, dennoch sollten in bestimmten Fällen wie im Zusammenhang mit der Entscheidung 2009/767/EG der Kommission auch elektronische Signaturen akzeptiert werden, die ein niedrigeres Sicherheitsniveau aufweisen.