Erwägungsgrund 35 32014R0910
Alle Vertrauensdiensteanbieter sollten — insbesondere in Bezug auf Sicherheit und Haftung — den Anforderungen dieser Verordnung unterliegen, um die gebotene Sorgfalt, Transparenz und Zurechenbarkeit ihrer Tätigkeiten und Dienste zu gewährleisten. Abhängig von der Art der von den Vertrauensdiensteanbietern erbrachten Vertrauensdienste ist es jedoch angemessen im Hinblick auf diese Anforderungen zwischen qualifizierten und nichtqualifizierten Vertrauensdiensteanbietern zu unterscheiden.