Erwägungsgrund 74 32014R0910
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für Marktteilnehmer, die bereits qualifizierte Zertifikate verwenden, welche gemäß der Richtlinie 1999/93/EG an natürliche Personen ausgestellt wurden, ist es notwendig, für technische Zwecke einen ausreichenden Übergangszeitraum vorzusehen. Ebenso sollten Übergangsmaßnahmen für sichere Signaturerstellungseinheiten, deren Konformität gemäß der Richtlinie 1999/93/EG festgestellt wurde, sowie für Zertifizierungsdiensteanbieter, die vor dem 1. Juli 2016 qualifizierte Zertifikate ausstellen, vorgesehen werden. Schließlich ist es auch notwendig, der Kommission vor diesem Termin die Mittel zum Erlass der Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte zur Verfügung zu stellen.