Erwägungsgrund 56 32014R0910
In dieser Verordnung sollten Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten festgelegt werden, mit denen die Funktionalität fortgeschrittener elektronischer Signaturen gewährleistet werden soll. Diese Verordnung sollte nicht die gesamte Systemumgebung abdecken, in der die Einheit betrieben wird. Daher sollte sich der Anwendungsbereich der Zertifizierung qualifizierter Signaturerstellungseinheiten nur auf die Hardware und die Systemsoftware erstrecken, die verwendet werden, um die in der Signaturerstellungseinheit erstellten, gespeicherten oder verarbeiteten Signaturerstellungsdaten zu verwalten und zu schützen. Wie in den einschlägigen Normen angegeben, sollte der Anwendungsbereich der Zertifizierungspflicht Signaturerstellungsanwendungen ausschließen.