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Der qualifizierte elektronische Zeitstempel muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
Er verknüpft Datum und Zeit so mit Daten, dass die Möglichkeit der unbemerkten Veränderung der Daten nach vernünftigem Ermessen ausgeschlossen ist.
Er beruht auf einer korrekten Zeitquelle, die mit der koordinierten Weltzeit verknüpft ist.
Er wird mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur unterzeichnet oder einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel des qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters versiegelt oder es wird ein gleichwertiges Verfahren verwendet.
Bei der Verknüpfung von Datums- und Zeitangaben mit Daten und einer Richtigkeit der Zeitquellen, die den in Absatz 2 genannten Standards, Spezifikationen und Verfahren entsprechen, wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
Bis zum 21. Mai 2025 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, Spezifikationen und Verfahren für die Verknüpfung von Datums- und Zeitangaben mit Daten und für die Bestimmung der Richtigkeit von Zeitquellen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Qualifizierter elektronischer Zeitstempel ist ein elektronischer Zeitstempel, der die Anforderungen des Artikels 42 erfüllt.
Für qualifizierte elektronische Zeitstempel gilt die Vermutung der Richtigkeit des Datums und der Zeit, die darin angegeben sind, sowie der Unversehrtheit der…
Das Datum und die Zeit des Absendens, Empfangens oder einer Änderung der Daten werden durch einen qualifizierten elektronischen Zeitstempel angezeigt.
Ein in einem Mitgliedstaat bereitgestellter qualifizierter elektronischer Zeitstempel wird in allen anderen Mitgliedstaaten als qualifizierter elektronischer…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Bei der Verknüpfung von Datums- und Zeitangaben mit Daten und einer Richtigkeit der Zeitquellen, die den in Absatz 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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