Erwägungsgrund 69 32014R0910
Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sollten elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste, die unter diese Verordnung fallen, zum Zweck der Verwaltungszusammenarbeit anerkennen und dabei insbesondere Nutzen aus bewährten Verfahren und den Ergebnissen laufender Projekte in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen ziehen.