Erwägungsgrund 1 32014R0912
Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gehören ausländische Direktinvestitionen zu den unter die gemeinsame Handelspolitik fallenden Bereichen. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Union die ausschließliche Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik und kann Partei internationaler Übereinkünfte mit Bestimmungen über ausländische Direktinvestitionen sein.