Erwägungsgrund 17 32014R0912
Unbeschadet des Ausgangs des Schiedsverfahrens sollte es einem Mitgliedstaat jederzeit möglich sein, zuzusagen, die finanzielle Verantwortung für den Fall zu übernehmen, dass ein Ausgleich zu zahlen ist. In einem solchen Fall sollten der Mitgliedstaat und die Kommission Vereinbarungen über die periodische Begleichung von Kosten sowie die Zahlung eines etwaigen Ausgleichs treffen können. Diese Zusage gilt jedoch nicht als Anerkennung der streitigen Forderung durch den Mitgliedstaat. Die Kommission sollte in diesem Fall einen Beschluss erlassen können, mit dem der Mitgliedstaat aufgefordert wird, für derartige Kosten Vorsorge zu treffen. Falls das Schiedsgericht Kostenentscheidungen zugunsten der Union fällt, sollte die Kommission sicherstellen, dass dem betroffenen Mitgliedstaat bereits geleistete Vorauszahlungen unverzüglich zurückerstattet werden.