Erwägungsgrund 20 32014R0912
Die Kommission sollte intensive Konsultationen mit dem betroffenen Mitgliedstaat führen, damit ein Einverständnis über die Aufteilung der finanziellen Verantwortung erzielt werden kann. Befindet die Kommission, dass ein Mitgliedstaat verantwortlich ist, und ist der Mitgliedstaat damit nicht einverstanden, so sollte die Kommission die auferlegten Zahlungen leisten, gleichzeitig aber einen Beschluss an den Mitgliedstaat richten, in dem sie ihn auffordert, die betreffenden Beträge zuzüglich etwaiger Zinsen dem Haushalt der Union zuzuführen. Die etwaigen Zinsen sollten sich nach Artikel 78 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates berechnen. Ein Rückgriff auf Artikel 263 AEUV ist möglich in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat die Auffassung vertritt, dass der Beschluss die Kriterien dieser Verordnung nicht erfüllt