Erwägungsgrund 18 32014R0912
In einigen Fällen kann es angebracht sein, einen Vergleich anzustreben, um kostspielige und unnötige Schiedsverfahren zu vermeiden. Es ist geboten, ein Verfahren zum Abschluss solcher Vergleiche festzulegen. Dieses Verfahren sollte die Kommission in die Lage versetzen, einen Streit, bei dem es um die finanzielle Verantwortung der Union geht, gemäß dem Prüfverfahren im Wege eines Vergleichs beizulegen, falls dies im Interesse der Union liegt. Betrifft die Streitsache auch eine von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung, so sollte die Union einen Streit nur dann im Wege eines Vergleichs beilegen können, wenn der Vergleich keine finanziellen oder haushaltsmäßigen Auswirkungen für den betroffenen Mitgliedstaat hat. In diesen Fällen ist es angebracht, dass die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat eng zusammenarbeiten und Konsultationen führen. Es sollte dem Mitgliedstaat unbenommen sein, den Streit jederzeit im Wege eines Vergleichs beizulegen, sofern er die uneingeschränkte finanzielle Verantwortung übernimmt und sofern der Vergleich mit dem Unionsrecht vereinbar ist.