Erwägungsgrund 28 32016R1139
Es sollten Schwellenwerte für Fänge von Dorsch, Hering und Sprotte festgelegt werden, die die Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in einem bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort anlanden müssen. Bei der Bezeichnung dieser Häfen oder küstennahen Orte sollten die Mitgliedstaaten zudem die Kriterien gemäß Artikel 43 Absatz 5 der genannten Verordnung in einer Weise beachten, dass eine effektive Kontrolle der Anlandungen der Bestände gewährleistet wird, auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet.